Bettelregeln

Im Kanton Basel-Stadt sind künftig bestimmte Handlungsweisen in Zusammenhang mit der Bettelei sowie das Betteln an gewissen Orten verboten.

Verbotene Handlungsweisen

  • Verboten ist die organisierte Bettelei, andere Personen zum Betteln zu schicken oder beim Betteln täuschende Methoden anzuwenden (z.B. eine Verletzung vortäuschen).
  • Er ist verboten, in aufdringlicher und aggressiver Art und Weise zu betteln.

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Örtliche Einschränkungen

Es ist verboten, im öffentlichen Raum oder an allgemein öffentlich zugänglichen Orten zu betteln und dabei die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung zu stören. Darunter fällt:

  • Das Betteln innerhalb von fünf Metern um Ein- und Ausgänge von Bahnhöfen, Ladengeschäften, Banken, Poststellen, Museen, Theatern, Kinos, Hotels, Restaurants, Wohn- und Bürogebäuden oder öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen.
  • Das Betteln innerhalb von fünf Metern um Haltestellen von öffentlichen Verkehrs- und Schiffsanlegestellen sowie um Geld-, Zahlungs- und Fahrkartenautomaten oder Parkuhren.
  • Das Betteln auf Märkten sowie innerhalb von fünf Metern um Verkaufsstände oder Buvetten.
  • Das Betteln in öffentlichen Parks, Gärten, Friedhöfen, Spielplätzen, Schulanlagen, Unterführungen sowie innerhalb von fünf Metern um deren Ein- und Ausgänge.

Wer sich nicht an diese Vorgaben hält, kann mit Busse bestraft werden.

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Zudem gibt es weitere Regelungen, an die man sich halten muss

  • Es ist verboten, Kinder zum Betteln zu schicken und beim Betteln dabei zu haben.
  • Der öffentliche Raum (Grünanlagen, Plätze, Strassen) darf nicht für wiederholtes Übernachten und auch nicht für das Lagern von Gegenständen genutzt werden.
  • Ebenso ist es untersagt, im öffentlichen Raum seine Notdurft zu verrichten.
  • Schliesslich ist auch Littering (Wegwerfen von Kleinabfällen) verboten.