Lautsprecherbewilligungen

Lautsprecher und Allmend? Das geht!

Lautsprecherbewilligungen im öffentlichen Raum

Der Betrieb von Lautsprecheranlagen oder von Lautsprechern, die in elektronischen Geräten verbaut sind, bedarf nach §66b des Polizeigesetzes einer Bewilligung, wenn er im öffentlichen Raum an Ruhetagen und von 22.00 bis 07.00 Uhr stattfindet.

Voraussetzungen für die Erteilung von Lautsprecherbewilligungen

Zur Erteilung einer Lautsprecherbewilligung muss grundsätzlich eine Bewilligung der Allmendverwaltung für die Nutzung des öffentlichen Raums vorliegen (Nutzungsbewilligung).

Gestützt auf das "Gesetz über öffentliche Ruhetag und Ladenöffnungen" werden Lautsprecherbewilligungen für Anlässe, Veranstaltungen und Betriebe, die der Gesundheit, der Erholung, dem Sport, der Kultur oder der Unterhaltung dienen erteilt, wenn die gesetzlichen Erfordernisse erfüllt sind. An hohen Feiertagen jedoch nur, wenn eine Beeinträchtigung der besonderen Feiertagsruhe für die Nachbarschaft oder die weitere Umgebung ausgeschlossen ist. Wenn ein besonderer Bedarf vorliegt, kann im Rahmen einer Interessenabwägung mit den Zweckbestimmungen dieses Gesetzes, zeitlich befristet weitere Ausnahmen bewilligt werden. Die Bewilligung kann Auflagen beinhalten.

Lautsprecherbewilligungen können in Bewilligungen für Demonstrationen und Kundgebungen integriert werden.  

Auf Fahrzeugen montierte Lautsprecher sind nicht gestattet (SVG Art. 42)