Demonstrationen

Demonstrationen geniessen den verfassungsrechtlichen Schutz der Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Durch die Bundesverfassung geschützt ist im Weiteren die Informationsfreiheit. Diese Grundrechte sind im Kanton Basel-Stadt garantiert. Die Kantonspolizei Basel-Stadt erteilt Bewilligungen für Demonstrationen, Standkundgebungen und Mahnwachen.

Die Vorbereitungen einer Bewilligung benötigen eine gewisse Zeit; es wird deshalb verlangt, dass Gesuche in der Regel mindestens drei Wochen im Voraus eingereicht werde

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Durchführung von Demonstrationen, Standkundgebungen und Mahnwachen

Die Demonstration

Eine Demonstration ist eine in der Öffentlichkeit stattfindende dynamische Versammlung mehrerer Personen zum Zwecke der gemeinsamen Meinungsäusserung, sei es durch das Mitmarschieren (Umzug) an sich, sei es durch das Tragen von Spruchbändern, sei es durch Sprechchöre oder auch durch Ansprachen.

Die Standkundgebung

Bei einer Standkundgebung findet die «Manifestation» an einem bestimmten Ort statt. Die Standkundgebung ist statisch und nicht dynamisch.

Die Mahnwache

Bei einer Mahnwache überwiegt der Trauergedanke, es soll einem bestimmten Ereignis gedacht werden, indem schweigend über eine bestimmte Zeit und an einem bestimmten Ort verharrt wird.

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Die Basler Demo-Praxis. Eine Erläuterung

Gewährleistung der Meinungsvielfalt

Die Grundrechte der Meinungs- und der Versammlungsfreiheit gewährleisten allen Menschen einen bedingten Anspruch, den öffentlichen Grund für die Durchführung von Kundgebungen und Demonstrationen benützen zu können. Er ist «bedingt», weil er mit vielfältigen anderen Interessen an der Benützung des öffentlichen Grundes in einen Ausgleich zu bringen ist und die öffentliche Sicherheit und Ordnung geschützt werden müssen. Zu diesem Zweck verankert die Strassenverkehrsverordnung eine Bewilligungspflicht für Demonstrationen, Standkundgebungen und Mahnwachen.

Erfordernis einer Bewilligung

Bewilligungen für die Benützung des öffentlichen Grundes, im Zusammenhang mit Demonstrationen, Standkundgebungen und Mahnwachen, werden von der Kantonspolizei erteilt. Sie verfolgt dabei keine eigene politische Strategie, sondern behandelt alle Gesuche unabhängig von ihrer politischen Stossrichtung strikt gleich. Sie nimmt eine umfassende Abwägung aller involvierter Interessen vor und schätzt die Gefahren ein, dass Gewalt oder Sachbeschädigungen vorkommen könnten. Aufgrund dieser Güterabwägung, die in jedem konkreten Fall stattfindet, gelangt sie zu ihrem Entscheid, eine Veranstaltung zu bewilligen, allenfalls gewisse Auflagen zu machen oder sie nicht zu bewilligen.

Kommunikation zwischen der Kantonspolizei und Gesuchstellenden

Damit die Kantonspolizei diese Aufgabe in jedem Einzelfall sorgfältig und zuverlässig ausüben kann, muss sie mit den Gesuchstellern eng zusammenarbeiten. Eine Kommunikation, die von gegenseitiger Achtung, Anerkennung und Respekt getragen wird, ist unabdingbar. Die Kantonspolizei pflegt einen solchen Umgang und erwartet ihn auch von den Gesuchstellern. Die Notwendigkeit offener Kommunikation besteht bis zum Ende des Anlasses, weshalb die Gesuchstellenden gehalten sind, für die ganze Zeit eine Ansprechperson zu stellen, die im erwähnten Sinne kommuniziert.

Festlegung der Route und des Datums

Die Route einer Demonstration wird von der Kantonspolizei im engen Austausch mit den Gesuchstellern festgelegt. Die Grundrechte vermitteln keinen Anspruch auf einen spezifischen Ort oder eine spezifische Route; die Kantonspolizei stellt aber sicher, dass Demonstrationen oder Kundgebungen nicht an die Peripherie verlegt werden, sondern an kommunikativ günstiger Lage durchgeführt werden können. Auch das Datum muss unter Umständen aufgrund widerstrebender Interessen angepasst werden.

Gewalt und Sachbeschädigung

Demonstrationen oder Kundgebungen, mit denen die Ausübung von Gewalt oder Sachbeschädigungen bezweckt werden, erhalten keine Bewilligung. Aber auch ursprünglich friedliche Anlässe können in nicht vorhergesehener Weise von Gewalt und Sachbeschädigungen begleitet werden. In solchen Fällen stoppt die Kantonspolizei die Demonstration oder Kundgebung, sucht mit den Beteiligten nach einer vernünftigen Lösung oder interveniert mit verhältnismässigen Mitteln vor allem gegen jene, die Gewalt ausüben oder Sachen beschädigen. Bei künftigen Gesuchen können solche Erfahrungen mitberücksichtigt werden

Umgang mit nicht bewilligten Demonstrationen

Bei nicht bewilligten Demonstrationen, die auch keine Spontandemonstrationen darstellen, versucht die Kantonspolizei die Betroffenen anzusprechen und zum Abbruch zu bewegen. Ist dies nicht möglich bzw. erfolglos und stellt die Demonstration eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar oder greift sie übermässig in die Interessen Dritter ein, wird sie nach Möglichkeit aufgelöst. Dabei geht die Kantonspolizei mit verhältnismässigen Mitteln vor. Die Anwesenden werden abgemahnt und dabei klar und deutlich aufgefordert, die Demonstration zu verlassen. Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, werden sie kontrolliert und gebüsst bzw. verzeigt.

Verletzung von Auflagen und strafbare Äusserungen

Verletzen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer Bewilligungsauflagen, erstattet die Kantonspolizei Anzeige. Eine solche erfolgt auch, wenn strafbare Äusserungen gemacht werden, wie etwa Aufrufe zu Hass oder Diskriminierung wegen der Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung, die nach Schweizerischem Strafgesetzbuch verboten sind. Zeigt sich schon im Bewilligungsverfahren, dass die konkrete Gefahr solcher Äusserungen besteht, wird die Bewilligung nur unter der Auflage erteilt, dass sie unterbleiben.

Was ist nicht erlaubt?

Keinen verfassungsmässigen Schutz geniessen Demonstrationen, Standkundgebungen oder Mahnwachen, mit rechtswidrigen Inhalten. Personen, welche diese als Anlass benützen, aus einer Menschenmenge heraus Straftaten zu begehen (Sachbeschädigungen, Körperverletzungen, Landfriedensbruch etc.), werden von der Kantonspolizei ins Recht gefasst und an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden übergeben.

Zum Schluss...

Mit den dargestellten Grundsätzen und der Bewilligungspraxis sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, dass der öffentliche Raum Basels auch weiterhin für lebendige, vielfältige und kritische Meinungskundgaben offensteht, ohne dass die Interessen etwa der Anwohnerinnen und Anwohner, des Gewerbes, der Marktfahrerinnen und Marktfahrer, des öffentlichen Verkehrs und aller anderen Benützerinnen und Benützer des öffentlichen Grundes übermässig eingeschränkt werden.

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Gesetzliche Grundlagen

AUSZUG AUS DER VERORDNUNG ÜBER DEN STRASSENVERKEHR (SG 952.200)

§ 14 Umzüge, Demonstrationen und Kundgebungen

1 Zur Durchführung von öffentlichen Umzügen sowie Versammlungen und zur Abhaltung von Demonstrationen und Kundgebungen auf öffentlichen Strassen und Plätzen bedarf es einer Bewilligung des Justiz- und Sicherheitsdepartements. Bewilligungen für Umzüge (Veranstaltungen) werden im Rahmen des Verfahrens auf Nutzung des öffentlichen Raumes, welches das Tiefbauamt koordiniert, erteilt.

2 Gesuche für Demonstrationen und Kundgebungen sind in der Regel mindestens drei Wochen vor der Durchführung mit folgenden Angaben einzureichen: Datum, Zeit, Ort, zu benützende Strassen sowie die oder der Verantwortliche; bei Umzügen überdies Angaben über die Zusammensetzung des Zuges und der mitgeführten Fahrzeuge.

3 Die Bewilligung kann aus verkehrspolizeilichen Gründen oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verweigert werden.

4 Bewilligungen, die Strassen betreffen, die vom öffentlichen Verkehr befahren werden (z.B. Tram oder Linienbusse), sind durch die zuständige Bewilligungsbehörde nur im Einvernehmen mit den betroffenen Verkehrsbetrieben zu erteilen.

 

AUSZUG AUS DEM KANTONALEN ÜBERTRETUNGSSTRAFGESETZ (SG 253.100)

Nach diesem Gesetz wird bestraft:

§ 11 Versammlungen, Demonstrationen und Menschenansammlungen

1 Mit Busse wird bestraft, wer:

a) ohne Bewilligung oder trotz behördlichem Verbot bewilligungspflichtige Versammlungen oder Demonstrationen im öffentlichen Raum veranlasst oder durchführt;

b) eine die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdende Menschenansammlung im öffentlichen Raum verursacht;

c) den behördlichen Auflagen und Anordnungen, die im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei Versammlungen, Demonstrationen und sonstigen Menschenansammlungen im öffentlichen Raum getroffen werden, zuwiderhandelt;

d) an Versammlungen, Demonstrationen und sonstigen Menschenansammlungen im öffentlichen Raum Waffen oder Gegenstände, die geeignet sind Menschen zu gefährden oder Sachen zu beschädigen, mit sich führt. Die Waffen und Gegenstände können sichergestellt und eingezogen werden.

e) sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, Demonstrationen und sonstigen Menschenansammlungen im öffentlichen Raum unkenntlich macht. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen bewilligen.

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