Verkehrsregeln

Geschwindigkeit

Auf Autobahnen und Autostrassen gilt sowohl für schwere Wohnmotorwagen als auch leichte Motorwagen mit Anhängern (sofern das Gesamtgewicht des Anhängers 3.5t nicht übersteigt) eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (Art. 5 Abs. 2 lit b und c VRV). Zu beachten ist, dass die effektive Geschwindigkeit immer den örtlichen und witterungsbedingten Gegebenheiten anzupassen ist (Art. 32 Abs. 1 SVG).

Die Höchstgeschwindigkeit darf auch nicht überschritten werden, wenn eine höhere Geschwindigkeitsgrenze signalisiert ist (Art. 5 Abs. 3 VRV).

Beispiel: Bei einem signalisierten Höchsttempo von 120 km/h dürfen schwere Wohnmotorwagen oder leichte Motorwagen mit Anhänger (bis 3.5t)  trotzdem maximal 100 km/h fahren

Übersicht fahrzeugbedingte Höchstgeschwindigkeiten*

Fahrzeugart Autostrassen Autobahnen
Anhänger über 3.5t an leichten Motorwagen 100 km/h 100 km/h
Anhänger über 3.5t 80 km/h 80 km/h
Leichte Motorwagen (Wohnmobil) bis 3.5t 100 km/h 120 km/h
Wohnmobil über 3.5t (schwere Wohnmotorwagen) 100 km/h 100 km/h

* Ansonsten (innerorts/ausserorts) gelten die vorgegebenen Höchstgeschwindigkeiten.

Wichtig: Das Fahrzeug resp. der Anhänger muss den technischen Anforderungen für die Höchstgeschwindigkeiten entsprechen. Das heisst, es muss eine Zulassung für diese Höhe der Geschwindigkeit bestehen. In der Typengenehmigung von Anhängern finden sich entsprechende Hinweise. Falls diesbezüglich Unsicherheiten bestehen, wird empfohlen sich an die entsprechende Zulassungsstelle zu wenden.

→ die Prüfung liegt in der Verantwortung des Fahrzeugführers resp. der Fahzeugführerin.

Konsequenzen

Das Überschreitung der fahrzeugbezogenen Höchstgeschwindigkeit stellt eine Verkehrsregelverletzung dar (Art. 5 Abs. 4 VRV). Eine solche wird mit einer Busse geahndet. Die Höhe der Busse hängt von folgenden Faktoren ab:

  • Örtlichkeit, d.h. Autostrasse oder Autobahn
  • Höhe der Geschwindigkeitsübertretung (OBV Ziff. 303.2 resp. 303.3)

Wird die Sicherheit andere Verkehrsteilnehmer durch die Geschwindigkeitsübertre-tung ernstlich gefährdet, hervorgerufen oder in Kauf genommen, so kann dies mit einer Geld- oder Freiheitstrafe bestraft werden (Art. 90 Abs. 2 SVG).

Werden vorsätzlich elementare Verkehrsregeln verletzt und dabei ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzen oder Todesopfer eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der Höchstgeschwindigkeit oder waghalsiges Überholen, wird dies mit einer Freiheitstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft (Art. 90 Abs. 3 SVG).

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Vignettenpflicht

Bei der Benützung von abgabepflichtigen Nationalstrassen gilt für leichte Motorwagen mit Anhängern bis 3.5 t und leichte Motorwagen (Wohnmobil) eine Vignettenpflicht. Es ist zu beachten, dass für Fahrzeuge mit Anhängern für jedes Fahrzeug eine separate Vignette notwendig ist (Art. 3 Abs. 1 NSAG).

Beispiel: Ein leichter Motorwagen mit Anhänger möchte die Nationalstrasse benutzten. Dazu muss sowohl am leichten Motorwagen als auch am Anhänger eine Vignette angebracht sein. Das Anbringen der Vignette an den Fahrzeugen hat vor der Benutzung einer abgabepflichtigen Nationalstrasse zu erfolgen (Art. 7 Abs. 2 NSAG)

Nicht der Vignettenpflicht sondern der einer Schwerverkehrsabgabe unterstehen:

  • Wohnmotorwagen über 3.5 t (Art. 2 Abs. 2 lit. h SVAV)
  • Wohnanhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3.5 t (Art. 2 Abs. 2 lit. k SVAV)

Dabei handelt es sich um eine jährlich anfallende Pauschalabgabe von 650.- CHF. (Art. 4 Abs. 1 lit. a SVAV)[1].

Leichte Motorwagen, die gemäss einer Eintragung im Fahrzeugausweis zum Ziehen eines der Schwerverkehrsabgabe unterliegenden Anhängers berechtigt sind (Art. 4 Abs. 1 lit. k NSAG) sind von der Vignettenpflicht ausgenommen. Für sie fallen ebenfalls Schwerverkehrsabgaben an, da sie als Zugfahrzeuge gelten (Art. 4 Abs. 2 lit a SVAV). 

Zahlungsmodalitäten

Zuständig für die abgabenbezogenen Vorgänge ist das kantonale Strassenverkehrsamt. Die Abgabe ist für das Kalenderjahr im Voraus zu bezahlen. Sie wird mit der amtlichen Zulassung oder zu Jahresbeginn fällig und endet mit dem Tag, an dem die Kontrollschilder zurückgegeben werden oder der Fahrzeugausweis annulliert wird[2].

Konsequenzen

Wird eine abgabepflichtige Nationalstrasse ohne Vignette benützt oder die Vignette vorschriftswidrig verwendet, so wird dies mit einer Busse bestraft (Art. 14 NSAG).

Werden die Schwerverkehrsabgaben nicht geleistet, muss mit einem Schildereinzug und Weiterungen durch die eidgenössische Zollverwaltung gerechnet werden.

 

[1] Diesbezüglich spricht man auch von einer pauschalen Verkehrsabgabe (PSVA).

[2] Quelle: Eidg. Zollverwaltung / Pauschale Schwerverkehrsabgabe (PSVA) für Schweizer Fahrzeuge

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Campingplätze (Liste nicht abschliessend)

In der Nähe von Basel befinden sich u.a. folgende Campingplätze:

  • Camping Waldhort, CH-4153 Reinach
  • Drei-Länder-Camp Campingplatz, D-79539 Lörrach

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