Verkehrspolizeiliche Massnahmen

Parkkralle («Sheriffklammer»)

Sogenannte «Sheriffklammern» werden im Kanton Basel-Stadt an Fahrzeugen, die auf der Allmend stehen, angebracht, bei denen zum Beispiel der Versicherungsschutz oder die Kontrollschilder fehlen, Steuern ausstehen, die Fahrzeuge technische Mängel aufweisen oder sich nicht in betriebssicherem Zustand befinden. Der Grund für das Stehenlassen der Fahrzeuge ist wohl in den meisten Fällen, dass die Fahrzeuge keinen Wert mehr aufweisen und dem Besitzer das Geld für Betrieb und/oder Unterhalt fehlt.

Die polizeiliche Sicherstellung von Gegenständen (hier von Autos mit einer «Sheriffklammer») bedeutet grundsätzlich einen Eingriff in die Eigentumsgarantie. In einem ersten Schritt versucht deshalb die Kantonspolizei Basel-Stadt die Halterin resp. den Halter ausfindig zu machen und fordert sie/ihn schriftlich auf, Kontakt zur Polizei aufzunehmen. Die dafür benötigte Zeit variiert von Fall zu Fall. In seltenen Fällen kann diese Abklärung einige Wochen dauern. Wenn dieser Kontakt nicht zustande kommt, wird durch die Polizei eine Verwertungsverfügung erstellt. Die Verwertungsverfügung beinhaltet eine 90-tägige Frist, die abgewartet werden muss, bevor das Fahrzeug verwertet werden kann. Wenn die Voraussetzungen für die Verwertung erfüllt sind, wird das Fahrzeug verkauft bzw. entsorgt (da in den meisten Fällen das Fahrzeug keinen Wert mehr hat).

Fahrzeuge, die entfernt werden müssen, aber noch nicht verwertet werden können, kommen ins Sicherstellungsareal beim Stützpunkt der Verkehrspolizei. Der Platz in diesem Areal ist begrenzt, daher versucht die Verkehrspolizei primär, zu verwertende Fahrzeuge direkt ab deren Standplatz (also dort, wo die «Sheriffklammern» angebracht wurde) zu entsorgen. Dies auch um zusätzliche Kosten zu Lasten des Steuerzahlers zu vermeiden. In den meisten Fällen können die Halter der Fahrzeuge ermittelt werden. In jenen Fällen, in denen das Fahrzeug zwecks Entsorgung abgestellt wurde, erweist sich die Kontaktaufnahme problematischer. Wenn eine Halterin resp. ein Halter sein Fahrzeug auf diese Weise entsorgt, stehen ihm meist die finanziellen Mittel, um für die verursachten Kosten aufzukommen, nicht zur Verfügung und können so nicht beigebracht werden.