Ordnungsbussen

Nachfolgend finden Sie rund um das Thema Ordnungsbussen alle Informationen, wie gesetzliche Grundlagen, Zahlungsinstruktionen und Kontaktangaben. Die gesetzlichen Bestimmungen und Bussentarife des Strassenverkehrs entnehmen Sie bitte den entsprechenden Internetseiten:
- Gesetze und Verordnungen
- Eidgenössische Ordnungsbussen (Bussenliste)
- Basel-Städtische Ordnungsbussen-Verordnung (inkl. Bussenliste)
Online Bussen-Schalter
Ordnungsbussenverfahren
Geringfügige Übertretungen können in einem so genannten vereinfachten Verfahren abgehandelt werden, auch Ordnungsbussenverfahren genannt. Dieses vereinfachte Verfahren bezweckt die rasche Abwicklung und Bezahlung der Busse. Mit Bezahlung der Busse ist das Ordnungsbussenverfahren abgeschlossen. Welche Tatbestände im Ordnungsbussenverfahren abgehandelt werden, ist in der eidgenössischen und in der kantonalen Ordnungsbussenverordnung festgelegt.
Das ordentliche Strafverfahren
In folgenden Fällen wird das Ordnungsbussenverfahren mit einem Antrag an die Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt übergeben:
- Die gebüsste Person wünscht explizit das ordentliche Verfahren.
- Die Ordnungsbusse wird nicht innert der 30-tägigen Frist bezahlt.
Dadurch wird das sogenannte ordentliche Strafverfahren eingeleitet, das mit zusätzlichen Verfahrenskosten (Gebühren) verbunden ist.
Verhältnis zum Strafverfahren
Sofern es sich nicht um eine geringfügige Verletzung von Verkehrsregeln handelt, welche im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden kann, löst eine Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung (SVG und zugehörige Verordnungen) zwei verschiedene Verfahren aus, die grundsätzlich voneinander unabhängig sind:
- Das Strafverfahren (Sanktionen: Ordnungsbusse, Geld-/Freiheitsstrafe), welches von der Strafverfolgungsbehörde des Begehungsorts durchgeführt wird
Strafbefehl: wie weiter?
und das - Administrativmassnahmeverfahren (Massnahmen: Verwarnung, Entzug etc.), welches Aufgabe der Administrativbehörde des Wohnsitzkantons ist.
Ich wurde "geblitzt" - wo erfahre ich mehr?
Sie wollen eine Ordnungsbusse anfechten?
Haben Sie Einwände gegen eine von der Kantonspolizei Basel- Stadt ausgestellte Ordnungsbusse? Dann können Sie diese innerhalb der Zahlungsfrist beim Ressort Bussen / Radar schriftlich oder via Online Ordnungsbussen-Schalter einreichen. Sie haben auch die Möglichkeit, Ihre Radarbilder am Schalter des Verkehrsdienstes (3. OG) einzusehen oder die Ordnungsbusse direkt zu bezahlen. (Zahlungsmöglichkeiten mit Mastercard, VISA und CH-Postcard)
Aus Sicherheitsgründen geben wir per Mail keine Auskunft über hängige Ordnungsbussen, weil es sich hier um ein laufendes Strafverfahren handelt. Bitte verwenden Sie für Ihre Beschwerde oder Einsprache unseren Online Ordnungsbussenschalter oder senden Sie uns Ihr Schreiben postalisch an nebenstehende Kontaktadresse.
Wir klären Ihre Einwände ab und teilen Ihnen in der Folge das Resultat schriftlich oder telefonisch mit. Wird die Ordnungsbusse nicht innerhalb von 30 Tagen bezahlt, erfolgt eine Überweisung mit Antrag an die Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft Basel- Stadt. Dadurch wird das ordentliche, kostenpflichtige Strafverfahren eingeleitet.
Wir weisen Sie darauf hin, dass während der Beurteilung Ihrer Einsprache die Ordnungsbusse durch das Ressort Bussen/ Radar sistiert wird.
Wer eine Übertretung richterlich beurteilen lassen möchte, kann eine Überweisung mit Antrag an die Strafbefehlsabteilung (SBA) verlangen. Dazu wenden Sie sich bitte innerhalb der 30-tägigen Bedenkfrist schriftlich an die nebenstehende Kontaktadresse.
Wir weisen Sie darauf hin, dass nach Schweizer Recht die Strafverfolgung und die Strafe von (Verkehrs-) Übertretungen erst nach drei Jahren verjährt (siehe StGB Art. 109).
Halterhaftung
Sollten Sie die Übertretung nicht selbst begangen haben oder wird der Sachverhalt bestritten, ersuchen wir um eine kurze Begründung bzw. um Angabe der Personalien des Lenkers innert 10 Tagen Die Ordnungsbusse ist vom Fahrzeughalter bzw. der -halterin zu bezahlen, wenn der tatsächliche Täter nicht bekannt ist oder nicht bekannt gegeben wird (Halterhaftung, Art. 7 OBG). Bei nicht fristgemässer Bezahlung oder bei Bestreitung des Sachverhaltes wird das Verfahren zur Beurteilung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt überwiesen (Art. 6 OBG, SR 314.1).
English
Should you not have committed the contravention personally or should the facts be contested, we request a brief justification and the provision of the particulars of the driver within 10 days The fixed penalty is payable by the vehicle owner when the actual perpetrator is unknown or is not disclosed (Owner liability, Art. 7 OBG [Swiss Fixed Penalties Act]). In the event of untimely payment or in the event of the facts being contested, the procedure will be transferred for judgement by the Office of the Public Prosecutor of the Canton of Basel-(Art. 6 OBG, SR 314.1).
Französisch
Si vous n'êtes pas vous-même l'auteur de l'infraction ou si vous contestez les faits, nous vous prions de bien vouloir nous faire parvenir une explication succincte et/ou l'identité du conducteur dans un délai de 10 jours L'amende d'ordre doit être versée par le détenteur/la détentrice du véhicule automo-bile si l'auteur réel de l'infraction est inconnu ou n'est pas indiqué (responsabilité civile du dé-tenteur, art. 7 LAO). Lorsque le paiement n'est pas effectué dans les délais ou que les faits sont con-testés, la procédure est renvoyée, pour appréciation, au ministère public du canton de Bâle-Ville (art. 6 LAO, RS 314.1).
Italienisch
Qualora non abbia commesso personalmente l'infrazione o i fatti siano contestati, chiediamo di fornire una breve motivazione e i dati personali del conducente entro 10 giorni.La multa disciplinare deve essere pagata dal/dalla detentore/detentrice del veicolo se non si conosce o non viene resa nota l'identità del vero autore dell'infrazione (responsabilità civile del detentore, art. 6 LMD). Se il pagamento non viene effettuato entro i termini o in caso di contestazione dei fatti, il procedimento viene trasferito per il giudizio alla Procura generale del Cantone di Basilea-Città (art. 6 LMD, RS 314.1).
E-Banking / IBAN
Sie können Ihre Ordnungsbusse mittels E-Banking mit nachfolgenden Bankdaten bezahlen. Wenn Sie jedoch innerhalb von 30 Tagen nicht auf diese Busse reagieren, erhalten Sie die Übertretungsanzeige mit Einzahlungsschein per Post zugestellt.
Wichtig: Damit die Zahlung eindeutig zugewiesen werden kann, muss immer die Ordnungsbussennummer und die Nummer des Fahrzeugkennzeichens angegeben werden.
Online Zahlung via Mastercard, VISA oder CH-Postcard
- Schweiz, nur in Schweizer Franken (CHF-Währung)
Basler Kantonalbank, CH-4002 Basel
Kontonummer: 16 501.525.91
Lautend auf: Justiz- und Sicherheitsdepartement, Kantonspolizei Basel-Stadt, CH-4001 Basel
Clearing: 770
IBAN-Nummer: CH87 0077 0016 0501 5259 1
Swift/BIC-Code: BKBBCHBBXXX - EU und Weltweit, nur in Euro (€-Währung)
Bankinstitut: UBS Europe SE, D-Frankfurt am Main
Begünstigter: Finanzverwaltung Basel-Stadt, CH-4001 Basel
Konto-Nr.: 2544131017
Bankleitzahl: 50220085
IBAN-Nr.: DE59502200852544131017
Swift/BIC: SMHBDEFFXXX - Frankreich, nur in Euro (€-Währung)
CIC Entreprises Europe, F-67958 Strasbourg
Begünstigter: Finanzverwaltung Basel-Stadt, CH-4001 Basel
Kontonumm er: 00020040101
Bankleitzahl: 30087, Zweigstelle: 33085
IBAN: FR76 3008 7330 8500 0200 4010 122
SWIFT/BIC: CMCIFRPP - POST, nur in Schweizer Franken (CHF-Währung)
Postfinance, CH-3000 Bern
Begünstigter: Kantonspolizei Basel-Stadt, CH-4001 Basel
Kontonummer: 30-686601-2
Clearing: 9000
IBAN: CH02 0900 0000 3068 6601 2
SWIFT/BIC: POFICHBEXXX
Kann eine Ordnungsbusse auch in Raten bezahlt werden?
Nein, das Ordnungsbussenverfahren sieht keine Ratenzahlungen von Ordnungsbussen vor.
Kann eine Ordnungsbusse in Gemeinnützige Arbeit (GA) umgewandelt werden?
Nein, denn das Ordnungsbussenverfahren bezweckt die rasche Abwicklung und Bezahlung der Ordnungsbusse. Erst im ordentlichen Strafverfahren kann ein Antrag auf Umwandlung der Ordnungsbusse in GA gestellt werden. Wichtig: Beim ordentlichen Verfahren kommen zur eigentlichen Ordnungsbusse Verfahrenskosten (Gebühren) dazu. Diese Verfahrenskosten können nicht in GA umgewandelt werden und müssen unabhängig davon bezahlt werden, selbst, wenn die Ordnungsbusse durch GA erledigt wird.