Gewerbeparkkarte

Kantonale Gewerbeparkkarte

Zum Bezug von Gewerbeparkkarten sind Handwerks- und Gewerbebetriebe, Servicemonteure sowie Cateringbetriebe berechtigt, sofern die Ausübung der Tätigkeiten an wechselnden Standorten umfangreiches oder schweres Werkzeug, Ersatzteile oder Arbeitsmaterial oder eine im Fahrzeug montierte Werkstatteinrichtung benötigt werden, sodass das Parkieren des Transportfahrzeugs ausserhalb der Gehdistanz nicht zumutbar ist.

Bei Erstbeantragung der Bewilligung von nicht-handwerkertypischen Fahrzeugen, ist das Fahrzeug in beladenem Zustand mitzubringen oder Fotos beizulegen (als handwerkertypisch gelten Liefer- und Stationswagen (Kombi) eingelöst auf Gewerbebetriebe).

Der Gültigkeitsbeginn (Kalendertag) der Bewilligung kann frei gewählt werden. Es gilt jedoch zu beachten, dass die Bearbeitungszeit resp. Der Erhalt der Parkkarte ca. 3-5 Arbeitstage in Anspruch nehmen kann.

Keinen Anspruch auf eine Gewerbeparkkarte haben Fahrzeuge, die nicht für den Arbeitseinsatz gebraucht werden

Mit der Gewerbeparkkarte kann für die Dauer der externen Arbeitsverrichtung wie folgt parkiert werden:

  • in allen Blauen Zonen;
  • auf gebührenfreien Parkplätzen, auf welchen ein Parkieren von
    mind. 90 Minuten erlaubt ist;
  • auf gebührenpflichtigen Parkplätzen, auf welchen ein Parkieren
    von mind. 90 Minuten erlaubt ist;
  • im Parkverbot bis max. 4 Stunden. Der Beginn ist mit der Parkscheibe
    anzuzeigen.

Das Fahrzeug muss während der Nutzung der Gewerbeparkkarte gut sichtbar mit dem Namen des Betriebs beschriftet sein.

Die Gewerbeparkkarte gilt nicht am Geschäftsdomizil.

Das Parkieren ist in folgenden Fällen trotz Gewerbeparkkarte nicht erlaubt:

  • Das Fahrzeug darf weder im Halteverbot noch verkehrsbehindernd
    bzw. -gefährdend parkiert werden (vgl. Art. 19 Abs. 2-4 VRV).
  • Das Parkieren auf dem Trottoir ist generell untersagt, sofern es
    Signale oder Markierungen nicht ausdrücklich zulassen.
  • Temporär signalisierte Parkierungsbeschränkungen (z.B. wegen
    Bauarbeiten usw.) sind zu befolgen.
  • Die Gewerbeparkkarte gilt nicht auf speziell beschrifteten
    Parkverbotsfeldern (z.B. „Taxi“, „Polizei“, „BVB“ etc.).
  • In der Kernzone der Basler Innenstadt hat die Gewerbeparkkarte
    während den Sperrzeiten keine Gültigkeit.

Gebühren kantonale Gewerbeparkkarte

  • Jahreskarte CHF 200.00
  • Monatskarte CHF 35.00 für den ersten Monat
    CHF 15.00 für jeden Folgemonat
  • Duplikat (bei Verlust) CHF 20.00
  • Änderungen (z.B. Kontrollschildwechsel) CHF 20.00

* Für jede neuausgestellte Gewerbeparkkarte wird eine Bearbeitungsgebühr von
CHF 20.00 erhoben.

Wird die kantonale Gewerbeparkkarte vor Ablauf der Gültigkeit zurückgegeben, so wird die Gebühr für ganze, nicht beanspruchte Monate, abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von CHF 20.00 zurückerstattet.

Regionale Gewerbeparkkarte

Unter den gleichen Bezugs- und Nutzungsbedingungen kann eine regionale Gewerbeparkkarte erworben werden, welche in den beiden Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft Gültigkeit hat.

Gebühren regionale Gewerbeparkkarte

  • Jahreskarte CHF 250.00
  • Duplikat (bei Verlust) CHF 30.00
  • Änderungen (z.B. Kontrollschildwechsel) CHF 30.00

Die regionale Gewerbeparkkarte wird nur als Jahreskarte ausgestellt. Bei vorzeitiger Rückgabe wird keine Rückerstattung der Gebühr gewährt.

Ersatzfahrzeug

Sollten Sie das Fahrzeug, für welches eine Gewerbeparkkarte ausgestellt worden ist, zum Beispiel wegen Reparatur oder Servicearbeiten nicht verwenden können, können Sie mittels folgendem Formular die Karte für maximal 10 Tage auf ein Ersatzfahrzeug übertragen.

 

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