Was ist eine Administrativmassnahme?

Zur Prävention von Unfällen im Strassenverkehr haben ein Polizist und eine Polizistin in Warnwesten einen Alkoholtest mit einem Bürger durchgeführt. Dessen Ergebnis wird ihm auf einem Messgerät gezeigt. Die Daten werden vom Polizist schriftlich vermerkt.

Es gelten folgende Telefonzeiten

Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag: 9.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag: 14.00 - 16.00 Uhr

Persönliche Vorsprache ist nur noch nach telefonischer Terminvereinbarung möglich.

 

Ablauf des Verfahrens

Eine Verletzung der Strassenverkehrsvorschriften zieht in der Regel zwei von einander unabhängige Verfahren nach sich:

  • Das Strafverfahren (gerichtet auf Busse, Geldstrafe, Freiheitsentzug etc.)
  • Das Administrativverfahren (Verwaltungsverfahren, das auf eine Massnahme betreffend Fahrberechtigung etc. gerichtet ist)

Beide Verfahren bezwecken die Durchsetzung der Verkehrsvorschriften und somit die Erhöhung der Verkehrssicherheit.

Die Strafbehörde des Begehungsortes entscheidet über die Strafe. Der Beschuldigte muss seine Verteidigungsrechte bereits im Strafverfahren wahrnehmen. Er darf nicht das Administrativverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen.

Die Administrativbehörde darf in der Regel nicht von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafentscheides abweichen.

Im Administrativverfahren wird über die Anordnung einer den Führerausweis betreffenden Massnahme entschieden. Es wird grundsätzlich unabhängig und parallel zum Strafverfahren durchgeführt, das eine Busse, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe ausspricht.

Als Administrativmassnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und -führern werden alle Anordnungen der zuständigen Administrativbehörde des Wohnsitzkantons bezeichnet, welche der Besserung bzw. Erziehung von fehlbaren Fahrzeuglenkerinnen und -lenkern dienen, der Bekämpfung von Rückfällen entgegenwirken oder bezwecken, nicht fahrgeeignete Personen vom Verkehr fernzuhalten. Auch wenn es von den Betroffenen teilweise so empfunden wird, stellen die Massnahmen rechtlich keine Strafe dar, sondern sollen der Erhöhung der Verkehrssicherheit dienen.

Weiter geht es auch darum, Personen, die nicht oder nicht mehr fahrgeeignet sind, vom Verkehr fernzuhalten. Die Behörde erlässt je nach Vorfall und Leumund der Motorfahrzeugführerinnen und -führer folgende Massnahme:

  1. Verwarnung
  2. Führerausweisentzug (Warnungs- oder Sicherungsentzug)
  3. Aberkennung des ausländischen Führerausweises
  4. Anordnung des Verkehrsunterrichts
  5. Neue Führerprüfung oder Kontrollfahrt
  6. Verweigerung der Erteilung eines Ausweises
  7. Fahreignungsabklärungen

Vor Erlass einer Administrativmassnahme (Verfügung) erhält die betroffene Person die Möglichkeit, sich zu den ihr vorgeworfenen Widerhandlungen schriftlich zu äussern (Rechtliches Gehör Art 23 Abs. 1 SVG).

Nach Eingang der Stellungnahme wird mittels beschwerdefähiger Verfügung die Massnahme angeordnet. Ohne fristgerechte schriftliche Stellungnahme erfolgt die Verfügung aufgrund der Aktenlage. Das Beschwerdeverfahren ist im Falle des Unterliegens mit Kosten verbunden.

Während der Dauer des Führerausweisentzuges muss der Führerausweis bei der Administrativbehörde hinterlegt werden. Nach Ablauf der Massnahme wird der Führerausweis im Kreditkartenformat der betroffenen Person per Post zugeschickt.

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Einige nützliche Informationen in Kurzform

Ich habe einen Warnungsentzug erhalten. Kann ich die Entzugsdauer der Massnahme reduzieren?

Sofern das gesetzliche Minimum verfügt wurde, kann die Entzugsdauer nicht reduziert werden. Hierzu beachten Sie bitte die Ausführungen im rechtlichen Gehör bzw. in der Verfügung.

Liegt der Entzug jedoch über der Mindestentzugsdauer, so besteht die Möglichkeit, mit einem Kurs (Verkehrsunterricht etc.) die Entzugsdauer zu reduzieren. Welcher Kurs im Einzelfall möglich ist, kann der Verfügung entnommen werden. Bei Fragen setzen Sie sich bitte schriftlich mit dem Ressort Administrativmassnahmen in Verbindung unter Angabe Ihrer AMA-Nummer (oben links in allen Schriftstücken).

Ich habe eine Verfügung erhalten und bin damit nicht einverstanden. Was kann ich tun?

Sie können schriftlich Rekurs einlegen. Genaueres entnehmen Sie bitte aus der Rechtsmittelbelehrung am Ende der Verfügung.

Kann ich die Frist für die Abgabe des Führerausweises verschieben?

Sie werden vor der Verfügung mittels rechtlichem Gehör zu einer Stellungnahme eingeladen. Dies ist der Zeitpunkt, in dem Sie uns auch Ihren allfälligen Wunschtermin des Entzugs anzugeben haben. Tun Sie dies nicht, setzen wir den Beginn selbst fest. Diese Abgabefrist bzw. Beginn des Entzugs kann dann nur noch in absoluten Ausnahmefällen verschoben werden. Hierfür müssen Sie uns schriftlich begründen, weshalb die Abgabe zum festgelegten Termin nicht möglich ist, zum Beispiel Bestätigung des Arbeitgebers bei beruflichen Gründen. Über die allfällige Verschiebung der Abgabe des Führerausweises wird nach Vorliegen aller relevanten Dokumente entschieden.

Ich bin beruflich auf den Fühererausweis angewiesen. Was kann ich tun?

Dies sollten Sie im Verfahren (vor Erlass der Verfügung) schriftlich belegen. Jedoch kann die berufliche Notwendigkeit zum Führen eines Motorfahrzeugs nach der Praxis des Bundesgerichts nur bei der Bemessung der Entzugsdauer berücksichtigt werden, nicht aber bei der Prüfung der Grundsatzfrage, ob der Ausweis entzogen wird oder nicht. Das bedeutet, die jeweilige Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden.

Bemühen Sie sich rechtzeitig mit ihrem Arbeitgeber zu klären, in welchem Zeitraum Sie den Führerausweisentzug legen können und melden Sie dies uns vor Erlass der Verfügung. Der Entzug muss jedoch zeitnah zum Vorfall erfolgen und kann nicht Monate hinausgeschoben werden. Genaueres entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Schreiben „rechtliches Gehör“.

Kann der Entzug gestaffelt oder unterbrochen oder zeitlich beschränkt werden?

Nein, dies ist nicht möglich. Der Entzug muss, sobald der Führerausweis abgegeben wird, am Stück vollzogen werden. Ausnahmen für den geschäftlichen Gebrauch sind auch nicht möglich. Eine Beschränkung des Entzugs auf die Freizeit sieht das Gesetz auch nicht vor.

Sollten Sie beruflich auf den Ausweis angewiesen sein, siehe obenstehend: Ich bin beruflich auf den Fühererausweis angewiesen, was kann ich tun?

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