Fahren unter Alkoholeinfluss / in angetrunkenem Zustand
Es gelten folgende Telefonzeiten
Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag: 9.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag: 14.00 - 16.00 Uhr
Persönliche Vorsprache ist nur noch nach telefonischer Terminvereinbarung möglich.
Fahren unter Alkoholeinfluss
Für folgende Personengruppen ist das Fahren unter Alkoholeinfluss verboten
- Berufschauffeure (Last- und Gesellschaftswagen, Gefahrgut)
- Neulenkende (Inhaber Führerausweis auf Probe) ausgenommen: SpezKat. F, G und M
- Fahrschüler und -schülerinnen
- Fahrlehrer und -lehrerinnen
- Begleitpersonen von Lernfahrten
Folgende Massnahmen werden angeordnet (sofern fahrerischer Leumund tadellos ist)
Alkoholkonzentration | Massnahmen |
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0.10-0.49 Promille bzw. 0.05-0.24 mg/l | Verwarnung nach Art.16a Abs.3 SVG |
0.10-0.49 Promille bzw. 0.05-0.24 mg/l und eine leichte Widerhandlung | Entzug nach Art.16b Abs.2 SVG |
Fahren in angetrunkenem Zustand
Für alle Motorfahrzeuglenker/innen ist es verboten, in angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug zu lenken (= 0.50 Promille bzw. 0.25 mg/l und mehr).
Folgende Massnahmen werden angeordnet (sofern fahrerischer Leumund tadellos ist):
Alkoholkonzentration | Massnahmen |
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0.10-0.49 Promille bzw. 0.05-0.24 mg/l | Keine Administrativmassnahme |
0.50-0.79 Promille bzw. 0.25-0.39 mg/l (ohne zusätzlich leichte Widerhandlung) | Verwarnung nach Art. 16a Abs. 3 SVG |
0.50-0.79 Promille bzw. 0.25-0.39 mg/l und eine leichte Widerhandlung | Entzug nach Art.16b Abs.2 SVG |
0.80 Promille bzw. 0.40 mg/l und mehr | Entzug nach Art.16c Abs.2 SVG |
Bei wiederholtem Fahren in angetrunkenem Zustand oder Vorliegen eines hohen Blutalkoholgehaltes muss die Fahreignung gegebenenfalls medizinisch und/oder verkehrspsychologisch abgeklärt werden, sofern nicht sogar ein Sicherungsentzug aus dem Kaskadensystem droht. Stellt sich dabei heraus, dass die betroffene Person trunksüchtig ist oder keine Gewähr bietet, Fahren und Trinken genügend zu trennen, muss der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen werden.