Widerhandlung

Es gelten folgende Telefonzeiten

Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag: 9.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag: 14.00 - 16.00 Uhr

Persönliche Vorsprache ist nur noch nach telefonischer Terminvereinbarung möglich.

 

Leichte Widerhandlung (Verwarnung)

Eine Verletzung von Verkehrsregeln stellt dann eine leichte Widerhandlung dar, wenn sie eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und die fehlbare Person nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 SVG).

Eine Verwarnung (Art. 16a SVG) ist nur in leichten Fällen möglich. Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. Ansonsten muss auch nach einer leichten Widerhandlung der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen werden. Wer sich während zwei Jahren nach einem Entzug oder einer Verwarnung korrekt verhält, wird somit bei einer neuen leichten Widerhandlung in der Regel nur verwarnt.

Eine Verwarnung kann ausgesprochen werden, wenn der Führer

  • eine Verletzung der Verkehrsregeln begangen hat, von der eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer ausging und ihn dabei ein geringes Verschulden traf
  • in angetrunkenem Zustand gefahren ist (0.50-0.79 Promille bzw. 0.25-0.39 mg/l).

Lediglich in besonders leichten Fällen (Art. 16a Abs. 4 SVG) kann von einer Massnahme überhaupt abgesehen werden.

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Mittelschwere Widerhandlung (Warnungsentzug Art. 16 b SVG)

Ein Warnungsentzug des Führerausweises ist eine der strafrechtlichen Sanktionen ähnliche, aber dennoch von ihr unabhängige Verwaltungsmassnahme mit präventivem und erzieherischem Charakter. Sie bezweckt im Allgemeinen, den Betroffenen zu mehr Verantwortung und Sorgfalt anzuhalten und ihn dadurch von weiteren Verkehrsdelikten abzuhalten. Es handelt sich um einen zeitlich befristeten Entzug. Unter Umständen können Auflagen (zum Beispiel Verkehrsunterricht) angeordnet werden.

Eine mittelschwere Widerhandlung liegt vor, wenn durch die Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen wird, und das Verschulden des fehlbaren Fahrzeuglenkers nicht mehr als leicht eingestuft werden kann.

Die Entzugsdauer richtet sich vor allem nach der Schwere des Verschuldens, dem Leumund als Motorfahrzeugführer sowie nach der beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die gesetzliche Mindestentzugsdauer kann jedoch in keinem Falle unterschritten werden. Die Berechnung der Entzugsdauer basiert auf ganzen Kalendermonaten und nicht auf Monaten zu vier Wochen oder 30 Tagen.

Der Führerausweis muss entzogen werden, wenn der Führer oder die Führerin:

  • durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt
  • in angetrunkenem Zustand gefahren ist (0.50-0.79 Promille bzw. 0.25-0.39 mg/l) und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften begangen hat
  • ein Motorfahrzeug geführt hat, ohne den Führerausweis der entsprechenden Kategorie zu besitzen
  • ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet hat

Die gesetzliche Mindestentzugsdauer beträgt mindestens 1 Monat. Ist der fahrerische Leumund getrübt, erfolgt eine gesetzliche Verschärfung (Art. 16 b Abs. 2 SVG).  Siehe hierzu „Kaskadensystem“.

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Schwere Widerhandlung (Warnungsentzug Art. 16 c SVG)

Eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer hervorruft oder eine solche Gefährdung in Kauf nimmt. Die schwere Widerhandlung zeichnet sich somit durch ein qualifiziertes Verschulden wie auch eine qualifizierte objektive Gefährdung aus.

Der Führerausweis muss entzogen werden, wenn der Führer oder die Führerin:

  • durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen hat
  • in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug geführt hat (0.80 Promille bzw. 0.40mg/l und mehr)
  • wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen fahrunfähig war und in diesem Zustand ein Motorfahrzeug geführt hat
  • sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden muss, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt
  • nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergriffen hat
  • ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug geführt hat

Die gesetzliche Mindestentzugsdauer beträgt mindestens 3 Monate. Ist der fahrerische Leumund getrübt, erfolgt eine gesetzliche Verschärfung (Art. 16 c Abs. 2 SVG). Siehe hierzu „Kaskadensystem“.

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Kaskadensystem

Die konkrete Entzugsdauer hängt wesentlich vom bisherigen Fahrerleumund der betroffenen Person ab. Hierbei spielt das „Kaskadensystem“ eine entscheidende Rolle. Das Kaskadensystem bewirkt hauptsächlich eine massive Verschärfung der (Mindest-)Entzugsdauer bei Wiederholungstätern/-täterinnen.

Nach einem Entzug wegen einer mindestens mittelschweren Verkehrsregelverletzung befindet sich der/die Betroffene im Kaskadensystem. Das heisst, dass er/sie bei jeder erneuten, wiederum mindestens mittelschweren Verletzung der Verkehrsregeln und während einer bestimmten Berücksichtigungsdauer um eine Stufe in der Kaskade steigt. Aus diesem Grund hat der/die erneut verkehrsauffällige Motorfahrzeuglenker/in wesentlich schärfere Massnahmen zu erwarten als sogenannte Ersttäter/innen.

Publikation zum Thema Kaskadensystem (PDF, 776 KB)

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