Sicherungsentzug

Es gelten folgende Telefonzeiten

Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag: 9.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag: 14.00 - 16.00 Uhr

Persönliche Vorsprache ist nur noch nach telefonischer Terminvereinbarung möglich.

 

Sicherungsentzug

Es handelt sich um eine Sicherungsmassnahme zum Schutz der Strassenverkehrsteilnehmer/innen vor ungeeigneten Fahrzeuglenkerinnen und -lenkern. Bis zur Abklärung von Ausschlussgründen kann der Führerausweis sofort vorsorglich entzogen werden. Ein Sicherungsentzug wird verfügt, wenn die Fahreignung namentlich aus folgenden Gründen abgesprochen werden muss:

  • ungenügende körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit
  • Nichtbestehen einer angeordneten Kontrollfahrt
  • Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenabhängigkeit
  • charakterliche Nichteignung (zum Beispiel mehrfach wiederholte Auffälligkeit im Strassenverkehr)
  • aufgrund des Kaskadensystems (gesetzliche Vermutung von der mangelnden Fahreignung infolge wiederholter Rückfälle)

Der Sicherungsentzug wird immer auf unbestimmte Zeit angeordnet.

Der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Hierzu ist normalerweise eine verkehrsmedizinische oder verkehrspsychologische Untersuchung erforderlich. Mit der Aufhebung werden in der Regel Auflagen angeordnet.

Die Bedingungen zur Wiedererteilung werden in der Verfügung aufgeführt. Haben Sie die Bedinungen zur Wiedererteilung erfüllt und möchten die Fahrberechtigung wieder erlangen, können Sie ein entsprechendes Gesuch an die Behörde Ihres Wohnsitzkantons richten.