Brillentragpflicht Eintrag / Aufhebung

Wer die Sehschärfewerte nach Anhang 1 Ziffer 1.1 Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) nur mit einer Sehhilfe erreicht, muss diese während der Fahrt tragen.

Diese Beschränkung ist mittels entsprechendem Code (01) auf Ihrem Führerausweis einzutragen.

Der Führerausweisinhaber muss unter Vorlage seines Führerausweises der Behörde innert 14 Tagen jede Tatsache melden, die den Ersatz des Führerausweises erfordert (Art. 26 Verkehrszulassungsverordnung, VZV).

Wer wiederum durch unterschiedliche Umstände die Mindestsehwerte nach Anhang 1 Ziffer 1.1 VZV unkorrigiert wieder erfüllt, hat das Recht, den oben erwähnten Eintrag auf seinem Führerausweis wieder löschen zu lassen.

Während der Eintrag der Beschränkung obligatorisch innert 14 Tagen erledigt werden muss, kann die Aufhebung jederzeit unter Vorlage eines aktuellen Sehtests (nicht älter als 3 Monate) beantragt werden.

Mit diesem online Formular können Sie die folgenden Änderungen Ihres Führerausweises beantragen.

- Eintrag Brillentragpflicht

- Aufhebung Brillentragpflicht

Der Eintrag sowie auch die Aufhebung der Brillentragpflicht zieht die Neuausstellung eines Führerausweises in Kreditkartenformat (FAK) nach sich. Die Ausstellung des ersten FAK kostet 75 Franken, für jeden weiteren FAK werden 40 Franken verrechnet.

Für die Bezahlung der Gebühren erhalten Sie zusammen mit dem neuen Ausweis eine Rechnung, welche innert 30 Tagen zu bezahlen ist.

Hier kommen Sie zum eFormular "Brillentragpflicht Eintrag/Aufhebung"

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