Gesetzlicher Auftrag

Polizist neben seinem Einsatzwagen, beim Durchgeben von Informationen über den Polizeifunk seines Polizeiautos.

Gesetzlicher Auftrag

(Auszug aus dem Polizeigesetz des Kantons Basel-Stadt vom 13. November 1996)

§2. Die Kantonspolizei Basel-Stadt erfüllt folgende Aufgaben:

  1. Sie trifft Massnahmen, um unmittelbar drohende Gefährdungen oder eingetretene Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Umwelt zu verhüten oder abzuwehren.
  2. Sie hilft Menschen, die unmittelbar an Leib und Leben bedroht oder anderweitig in Not sind.
  3. Sie trifft Massnahmen zur Erhöhung der Sicherheit im Strassenverkehr sowie bei grösseren öffentlichen Veranstaltungen.
  4. Sie trifft Massnahmen zur Verhütung und zur Verfolgung von Straftaten sowie vorsorgliche Massnahmen für eine zweckmässige Strafverfolgung.
  5. Sie leistet den Verwaltungs- und Justizbehörden Amts- und Vollzugshilfe, soweit die polizeiliche Mithilfe in Gesetzen und Verordnungen vorgesehen oder zu deren Erfüllung erforderlich ist.
  6. Sie erfüllt weitere ihr durch das Gesetz übertragene Aufgaben.

Katastrophenbewältigung

(Auszug aus dem Polizeigesetz des Kantons Basel-Stadt)

§3. Die Kantonspolizei Basel-Stadt trifft für den Fall von Katastrophen und grossen Unglücksfällen die notwendigen Vorbereitungen und koordiniert diese mit anderen Amtsstellen. Sie trifft im Einsatzfall die Sofortmassnahmen und koordiniert den Einsatz der Mittel.

Link zur Webseite der kantonalen Krisenorganisation Basel-Stadt.