FAQ zum Warnungsentzug

Muss ich mich zum Schreiben „Rechtliches Gehör“ äussern?

Nein. Stellungnahmen und Akteneinsicht sind freiwillig.

Beachten Sie das dem Schreiben beigelegte Gesuchsformular, mit welchem Sie den von Ihnen gewünschten Entzugsbeginn angeben können. Machen Sie keine Angabe, so wird der Entzugsbeginn durch die Administrativbehörde festgelegt.

Falls Sie den Sachverhalt bestreiten, sind Sie gehalten, Einwände, Beweisanträge und allenfalls die nötigen Rechtsmittel im Strafverfahren vorzubringen bzw. zu ergreifen. Wenn Sie gegen den Strafentscheid Rechtsmittel ergriffen haben bzw. dies noch tun werden, bitten wir um schriftliche Mitteilung (vgl. auch die nächste Frage im Anschluss).

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Ich bin mit dem von Ihnen im Schreiben „Rechtliches Gehör“ angeführten Sachverhalt nicht einverstanden. Was muss ich machen?

Die Administrativbehörde geht grundsätzlich von dem Sachverhalt aus, der im Strafverfahren ermittelt wurde. Falls Sie also mit dem in unserem Schreiben angeführten Sachverhalt nicht einverstanden sind, müssen Sie Ihre Einwände im Strafverfahren geltend machen und sich, falls nötig, gegen den Entscheid der Strafbehörde zur Wehr setzen (siehe dafür die Rechtsmittelbelehrung im Strafbefehl oder Strafurteil). Sollten Sie dies tun bzw. haben Sie bereits Rechtsmittel gegen den Strafbefehl oder das Strafurteil ergriffen, bitten wir um umgehende Mitteilung. Nach Eingang Ihrer Mitteilung wird das Administrativverfahren sistiert. Das bedeutet, dass das Verfahren erst nach rechtskräftigem Abschluss des parallelen Strafverfahrens weitergeführt wird. Sie erhalten von uns ein Schreiben, in dem wir die Sistierung bestätigen und in dem wir Sie darauf hinweisen, dass die Administrativbehörde grundsätzlich an die Sachverhaltsdarstellung der Strafbehörde gebunden ist. Beachten Sie bitte, dass Sie durch die Bezahlung der Busse gemäss Strafentscheid den Sachverhalt anerkennen. Ebenfalls weisen wir Sie darauf hin, dass eine Sistierung nicht mehr möglich ist, wenn das Strafverfahren zum Zeitpunkt Ihres Sistierungsantrags bereits rechtskräftig abgeschlossen ist.

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Kann ich den Entzug gestaffelt durchführen, in eine Busse umwandeln oder für Fahrten während der Arbeit eine Ausnahmebewilligung haben?

Nein. Führerausweisentzüge müssen am Stück vollzogen werden. Ein ratenweiser Vollzug nach den Bedürfnissen des Betroffenen ist nicht zulässig. Auch kann während eines laufenden Entzugs keine Ausnahmebewilligung zum Lenken von Motorfahrzeugen für den geschäftlichen Gebrauch erteilt werden. Ebenfalls ist eine Umwandlung in eine Geldleistung oder in eine andere Massnahme (z.B. Sozialarbeit) nicht möglich.

Bei Warnungsentzügen besteht jedoch die Möglichkeit, dem Betroffenen auf sein Gesuch hin einen gewissen Aufschub beim Vollzug des Entzugs zu gewähren, damit er sich organisieren kann. Beachten Sie hierfür das dem Schreiben „Rechtliches Gehör“ beigelegte Gesuchsformular.

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Kann auf den Führerausweisentzug bei persönlichen Härtefällen und beruflicher Notwendigkeit verzichtet werden?

  

Nein. Die vom Gesetz vorgesehene Mindestentzugsdauer muss am Stück vollzogen werden. Auch z.B. bei Berufschauffeuren, welche aufgrund des Ausweisentzugs ihrer Arbeit nicht nachgehen können, kann nicht auf einen Entzug verzichtet werden.

  

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Ich habe einen Führerausweisentzug in der Schweiz. Bin ich im Ausland fahrberechtigt?

Gemäss Territorialitätsprinzip kann eine Schweizer Administrativbehörde einen Führerausweisentzug nur für die Schweiz aussprechen und durchsetzen. Ist jedoch der Inhaber eines schweizerischen Führerausweises mit einem Entzug belegt, so ist er nicht im Besitze einer gültigen Fahrerlaubnis und darf somit grundsätzlich auch im Ausland keine Motorfahrzeuge lenken, für welche ein Führerausweis erforderlich ist.

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Ich habe meinen Führerausweis für eine bestimmte Zeit abgegeben. Wie und wann erhalte ich ihn zurück?

Der Entzug wird in Kalendermonaten berechnet, das heisst ein einmonatiger Entzug dauert z.B. vom 5. Januar bis und mit 4. Februar, womit ab dem 5. Februar wieder ein Motorfahrzeug gelenkt werden darf. Durch die Berechnung nach Kalendermonaten können während des Jahres faktisch unterschiedliche Entzugsdauern entstehen. Rechtzeitig auf Entzugsablauf wird der Führerausweis per Post wieder zugestellt.

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Wie lange dauert die „Bewährungsfrist“?

Im Gegensatz zum Strafrecht kennt das Administrativmassnahmenrecht keine Bewährungsfrist. Es gibt jedoch Rückfallfristen, welche nach Ablauf einer Administrativmassnahme zu laufen beginnen (z.B. Ablauf eines Führerausweisentzugs). Begeht jemand innerhalb der Rückfallfrist erneut eine Widerhandlung, welche ein Administrativverfahren nach sich zieht, wird von Gesetzes wegen die Mindestentzugsdauer erhöht (sogenanntes Kaskadensystem, siehe Link zur Publikation unten). Verkehrsregelverletzungen, die nur zu einer Ordnungsbusse führen, bleiben ohne Folgen. Die Dauer der Rückfallfrist ist gesetzlich geregelt und abhängig von der Schwere der neuen Widerhandlung. Sie beträgt regelmässig zwei oder fünf Jahre.

Publikation zum Thema Kaskadensystem (PDF, 776 KB)

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Kann die Entzugsdauer durch Verlängerung der „Bewährungsfrist“ reduziert werden?

Nein. Eine Verlängerung der vom Gesetz festgelegten Rückfallfristen (sogenanntes Kaskadensystem, siehe Link zur Publikation unten), um eine Reduktion der aktuellen Entzugsdauer zu erwirken, ist nicht möglich.

Publikation zum Thema Kaskadensystem (PDF, 776 KB)

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Ist das Administrativverfahren kostenpflichtig?

Ja. Beim Administrativverfahren handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren, bei welchem der auf Seiten der Behörde entstandene Aufwand dem Betroffenen in Form einer Gebühr auferlegt wird. Es gilt das Verursacherprinzip. Diese Verfahrensgebühr wird zusammen mit der Verfügung in Rechnung gestellt und muss unabhängig von allfälligen Bussen, Geldstrafen oder Verfahrenskosten im Strafverfahren bezahlt werden.  Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Strassenverkehrsverordnung des Kantons Basel-Stadt (StVO; SG 952.200) und ist als Pauschalbetrag für den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand pro Massnahme festgelegt. Bei nachgewiesenem Mehraufwand können die Gebühren im Einzelfall erhöht werden.

Für Zahlungen aus der Schweiz: Bitte benützen Sie den mit der Verfügung mitgeschickten Einzahlungsschein zur Begleichung der Gebühren. Der Einzahlungsschein ist nur für die Zahlung von Gebühren aus dem Administrativverfahren und nicht für allfällige Bussen oder sonstige Beträge aus dem Strafverfahren zu benützen. Bei Zahlungen via E-Banking bitte die AMA-Nr. angeben.

Für Zahlungen aus dem Ausland: Benützen Sie hierfür bitte die nachfolgenden Zahlungskoordinaten. Diese Angaben gelten nur für die Zahlung von Gebühren aus dem Administrativverfahren und nicht für allfällige Bussen oder sonstige Beträge aus dem Strafverfahren.
Konto: Postfinance PC 40-36506-5 / IBAN: CH41 0900 0000 4003 6506 5 / BIC: POFICHBEXXX /  Zahlungszweck: AMA-Nummer angeben.

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