FAQ zur Verwarnung

Muss ich mich zum Schreiben „Rechtliches Gehör“ äussern?

Nein. Stellungnahmen und Akteneinsicht sind freiwillig.

Falls Sie den Sachverhalt bestreiten, sind Sie gehalten, Einwände, Beweisanträge und allenfalls die nötigen Rechtsmittel im Strafverfahren vorzubringen bzw. zu ergreifen. Wenn Sie gegen den Strafentscheid Rechtsmittel ergriffen haben bzw. dies noch tun werden, bitten wir um schriftliche Mitteilung (vgl. auch die nächste Frage im Anschluss).

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Ich bin mit dem von Ihnen im Schreiben „Rechtliches Gehör“ angeführten Sachverhalt nicht einverstanden. Was muss ich machen?

Die Administrativbehörde geht grundsätzlich von dem Sachverhalt aus, der im Strafverfahren ermittelt wurde. Falls Sie also mit dem in unserem Schreiben angeführten Sachverhalt nicht einverstanden sind, müssen Sie Ihre Einwände im Strafverfahren geltend machen und sich, falls nötig, gegen den Entscheid der Strafbehörde zur Wehr setzen (siehe dafür die Rechtsmittelbelehrung im Strafbefehl oder Strafurteil). Sollten Sie dies tun bzw. haben Sie bereits Rechtsmittel gegen den Strafbefehl oder das Strafurteil ergriffen, bitten wir um umgehende Mitteilung. Nach Eingang Ihrer Mitteilung wird das Administrativverfahren sistiert. Das bedeutet, dass das Verfahren erst nach rechtskräftigem Abschluss des parallelen Strafverfahrens weitergeführt wird. Sie erhalten von uns ein Schreiben, in dem wir die Sistierung bestätigen und in dem wir Sie darauf hinweisen, dass die Administrativbehörde grundsätzlich an die Sachverhaltsdarstellung der Strafbehörde gebunden ist. Beachten Sie bitte, dass Sie durch die Bezahlung der Busse gemäss Strafentscheid den Sachverhalt anerkennen. Ebenfalls weisen wir Sie darauf hin, dass eine Sistierung nicht mehr möglich ist, wenn das Strafverfahren zum Zeitpunkt Ihres Sistierungsantrags bereits rechtskräftig abgeschlossen ist.

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Wann wird eine Verwarnung ausgesprochen?

Die Verwarnung ist die mildeste Massnahme im Administrativmassnahmenrecht. Sie wird ausgesprochen, wenn die zu beurteilende Verkehrsregelverletzung als „leicht“ eingestuft wird und in den zwei Jahren vor dem Vorfall ein ungetrübter Leumund gegeben ist (das heisst, keine relevante Eintragung im Administrativmassnahmenregister in den entsprechenden zwei Jahren).

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Wird bei einer Verwarnung mein Führerausweis entzogen?

Nein. Eine Verwarnung zieht keinen Führerausweisentzug nach sich.

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Welches sind die Folgen einer Verwarnung?

Die Verwarnung ist eine Art „gelbe Karte“. Die Massnahme hat keinen Führerausweisentzug zur Folge, wird aber im Administrativmassnahmeregister eingetragen und ist dort mindestens fünf Jahre sichtbar.

Wird innerhalb von zwei Jahren ab Verfügungsdatum der Verwarnung erneut eine leichte Widerhandlung begangen, muss der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen werden (eine weitere Verwarnung ist dann nicht mehr möglich). Verkehrsregelverletzungen, die nur zu einer Ordnungsbusse führen, bleiben ohne Folgen.

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Ist das Administrativverfahren kostenpflichtig?

Ja. Beim Administrativverfahren handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren, bei welchem der auf Seiten der Behörde entstandene Aufwand dem Betroffenen in Form einer Gebühr auferlegt wird. Es gilt das Verursacherprinzip. Diese Verfahrensgebühr wird zusammen mit der Verfügung in Rechnung gestellt und muss unabhängig von allfälligen Bussen, Geldstrafen oder Verfahrenskosten im Strafverfahren bezahlt werden.  Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Strassenverkehrsverordnung des Kantons Basel-Stadt (StVO; SG 952.200) und ist als Pauschalbetrag für den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand pro Massnahme festgelegt. Bei nachgewiesenem Mehraufwand können die Gebühren im Einzelfall erhöht werden.

Für Zahlungen aus der Schweiz: Bitte benützen Sie den mit der Verfügung mitgeschickten Einzahlungsschein zur Begleichung der Gebühren. Der Einzahlungsschein ist nur für die Zahlung von Gebühren aus dem Administrativverfahren und nicht für allfällige Bussen oder sonstige Beträge aus dem Strafverfahren zu benützen. Bei Zahlungen via E-Banking bitte die AMA-Nr. angeben.

Für Zahlungen aus dem Ausland: Benützen Sie hierfür bitte die nachfolgenden Zahlungskoordinaten. Diese Angaben gelten nur für die Zahlung von Gebühren aus dem Administrativverfahren und nicht für allfällige Bussen oder sonstige Beträge aus dem Strafverfahren.
Konto: Postfinance PC 40-36506-5 / IBAN: CH41 0900 0000 4003 6506 5 / BIC: POFICHBEXXX /  Zahlungszweck: AMA-Nummer angeben.

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