FAQ zur Sistierung (Abwarten strafrechtliche Erledigung)

Was ist ein Administrativverfahren und weshalb wird neben dem Strafverfahren zusätzlich ein Administrativverfahren geführt?

Gemäss dem schweizerischen Strassenverkehrsgesetz (SVG) zieht eine Verletzung der Verkehrsregeln regelmässig zwei verschiedene Verfahren nach sich: Das Strafverfahren und das Administrativverfahren. Im Strafverfahren entscheidet die Strafbehörde am Begehungsort über eine allfällige Strafe (Busse, Geld- und/oder Freiheitsstrafe). Das Administrativverfahren ist demgegenüber auf Massnahmen betreffend die Fahrberechtigung gerichtet (z.B. Verwarnung, Führerausweisentzug). Dabei handelt es sich rechtlich gesehen nicht um Strafen, sondern um erzieherische Massnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit. Zur Durchführung des Administrativverfahrens ist grundsätzlich die Administrativbehörde Ihres Wohnsitzkantons zuständig. Sind Sie im Ausland wohnhaft und in der Schweiz erwerbstätig, so wird das Administrativverfahren durch die Administrativbehörde im Kanton Ihres Arbeitgebers durchgeführt. Haben Sie weder Wohnsitz noch Arbeit in der Schweiz, ist die Administrativbehörde am Ort der Widerhandlung zuständig.

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Ich habe das Schreiben „Abwarten strafrechtliche Erledigung“ erhal-ten. Was bedeutet das und was muss ich nun tun?

Ist der Sachverhalt bestritten oder kann dieser aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht eindeutig festgestellt werden, wird erst nach Abschluss des in der gleichen Sache laufenden Strafverfahrens (siehe Frage 1) über eine allfällige Administrativmassnahme entschieden. Das Administrativverfahren wird solange sistiert. Haben Sie das obengenannte Schreiben erhalten, müssen Sie daher in Bezug auf das Administrativverfahren vorerst nichts weiter unternehmen. Nach Abschluss des Strafverfahrens werden wir Sie schriftlich über das weitere Vorgehen informieren.

Wir weisen Sie darauf hin, dass die Administrativbehörde grundsätzlich von dem im Strafverfahren ermittelten Sachverhalt ausgeht. Allfällige Einwände und Beweisanträge müssen Sie im Strafverfahren vorbringen. Sollten Sie einen Entscheid der Strafbehörden erhalten und mit dem dort aufgeführten Sachverhalt nicht einverstanden sein, müssen Sie sich diesbezüglich im Strafverfahren zur Wehr setzen (siehe dafür die Rechtsmittelbelehrung im Strafbefehl oder Strafurteil).

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An wen muss ich mich bei Fragen zum Strafverfahren wenden?

Haben Sie Fragen zum Strafverfahren oder möchten Sie Ihre strafrechtlichen Akten einsehen, so müssen Sie sich an die Strafbehörde wenden. Zuständig ist in aller Regel die Staatsanwaltschaft am Begehungsort.

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Was droht mir im Administrativverfahren im Falle einer Verurteilung im Strafverfahren?

Im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung müssen Sie mit einer Administrativmassnahme rechnen (z.B. Verwarnung oder Entzug des Führerausweises). Die Verwarnung ist die mildeste Massnahme im Administrativmassnahmenrecht. Sie wird ausgesprochen, wenn die in Frage stehende Verkehrsregelverletzung als „leicht“ qualifiziert wird und in den zwei Jahren vor dem Vorfall ein ungetrübter Leumund gegeben ist. Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen einer „mittelschweren“ oder „schweren“ Widerhandlung müssen Sie in jedem Fall mit einem Führerausweisentzug rechnen. Werden Sie im Strafverfahren beispielsweise der einfachen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) schuldig gesprochen, so entspricht dies im Administrativverfahren regelmässig einer leichten oder mittelschweren Widerhandlung (Art. 16a oder Art. 16b SVG). Werden Sie im Strafverfahren hingegen wegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt (Art. 90 Abs. 2 SVG), ist im Administrativverfahren in aller Regel von einer schweren Widerhandlung (Art. 16c SVG) auszugehen. Bei einer mittelschweren Widerhandlung (Art. 16b SVG) muss der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen werden. Eine schwere Widerhandlung (Art. 16c SVG) hat einen mindestens dreimonatigen Entzug des Führerausweises zur Folge. Sind Sie Inhaber eines ausländischen Führerausweises, so wird der Führerausweis nicht entzogen, sondern aberkannt. Dies bewirkt, dass Sie während der Dauer der Aberkennung auf schweizerischem Territorium kein Motorfahrzeug führen dürfen.

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Ist das Administrativverfahren kostenpflichtig?

Ja. Beim Administrativverfahren handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren, bei welchem der auf Seiten der Behörde entstandene Aufwand dem Betroffenen in Form einer Gebühr auferlegt wird. Es gilt das Verursacherprinzip. Diese Verfahrensgebühr wird zusammen mit der Verfügung in Rechnung gestellt und muss unabhängig von allfälligen Bussen, Geldstrafen oder Verfahrenskosten im Strafverfahren bezahlt werden. Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Strassenverkehrsverordnung des Kantons Basel-Stadt (StVO; SG 952.200) und ist als Pauschalbetrag für den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand pro Massnahme festgelegt. Bei nachgewiesenem Mehraufwand können die Gebühren im Einzelfall erhöht werden.

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