Taxibetriebsbewilligung

Verblasste Strassenmarkierung eines Taxistands auf einer Fahrbahn des Kantons Basel-Stadt.

Voraussetzungen Taxibetriebsbewilligung

siehe Taxigesetz § 5,6 und 7

Gesuch Taxibetriebsbewilligung

Die Gesuchsformulare für Einzelfirmen und Firmen AG/GmbH sind vollständig ausgefüllt mit den verlangten Beilagen (siehe Formular Punkt 1-5) im Taxibüro abzugeben. Die Gebühr für die Gesuchsbehandlung beträgt CHF 200.- (Sie erhalten einen Einzahlungsschein).

Schalterbesuche sind nur nach vorgängiger Terminvereinbarung möglich.

Taxibetriebsbewilligungen sind nicht übertragbar

Wir möchten in Erinnerung rufen, dass gemäss § 4 Ziffer 2 des Gesetzes über den Betrieb von Taxis (Taxigesetz) des Kantons Basel-Stadt vom 17. Januar 1996 und gemäss § 5 der Verordnung zum Taxigesetz (Taxiverordnung) des Kantons Basel-Stadt vom 3. Dezember 1996, Taxibetriebsbewilligungen ohne Zustimmung der Verkehrsabteilung (Taxibüro) nicht übertragbar sind.

Der oder die bewilligten Taxis müssen entweder durch den Inhaber der Taxibetriebsbewilligung selbst oder durch bei ihm angestellte, unselbstständig erwerbende Fahrer/-innen geführt werden. Der Taxibetreiber muss nicht nur formell, sondern faktisch als Halter des Taxifahrzeuges und als Arbeitgeber des Fahrer/-in auftreten und somit auch die Arbeitgeberpflichten, wie Kontrolle des Arbeitnehmers, AHV- und SUVA-Abrechnungen übernehmen.

Der Inhaber einer Taxibetriebsbewilligung kann auch eine Handelsgenossenschaft, Genossenschaft oder ein Verein sein. Diese Firmen bezeichnen einen Vertreter, welche die allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen § 6 Abs. 1 lit. a bis d des Taxigesetzes erfüllt und im Handelsregister eingetragen und unterschriftsberechtigt ist (d.h. über Prokura verfügt).

Info für künftige Selbständigerwerbende / Firmengründer

Für die Prüfung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung (Erwerbstatus im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ist bei Transporttätigkeit die SUVA zuständig.
Wenn Sie vorhaben, in Zukunft als im sozialversicherungsrechtlichen Sinne selbständiger Taxibetreiber aufzutreten, so nehmen Sie bitte frühzeitig, spätestens mit der Gesuchsstellung an das Taxibüro, mit der SUVA Basel Kontakt auf.
Sie werden dort entsprechend beraten.
 

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