Schiffe

Einlösen eines Schiffes/Halterwechsel

Für die Anmeldung Ihres Schiffes füllen Sie bitte das Anmeldeformular aus und retournieren es unterschrieben mit allen nötigen Unterlagen.


Als Basisinformation finden Sie das Merkblatt für den Import von Occasionsbooten aus dem EU–Raum (siehe unter "Mehr zum Thema").

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Vorgeschriebene Abgaswartung für Schiffsmotoren

Seit dem 1. Juni 2007 gilt in der Schweiz die neue Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV). Darin ist auch die Abgasuntersuchung geregelt. Bitte lesen Sie dazu das Ergänzungsschreiben zur SAV sowie zur Änderung der Binnenschifffahrtsverordnung. Für Motoren, die vor 1995 in Betrieb genommen wurden, muss ebenfalls ein Abgaswartungsdokument mitgeführt werden. Seit 1. Juli 2010 müssen die Motoren mit einem Abgaswartungsdokument mit gültiger Wartung ausgerüstet sein.

Diese Regelung gilt auch für:

  • alle 2-Takt-Motoren
  • Motoren welche bis anhin von der Wartungspflicht ausgenommen waren, unabhängig der Kilowattanzahl
  • ebenso für Dieselmotoren und Motoren mit der Beschränkung „auf dem Rhein bis Rheinfelden“

Die Fristen für die Abgasuntersuchung betragen:

  • 3 Jahre bei Schiffen für den privaten Gebrauch
  • 1 Jahr bei Schiffen für den gewerbsmässigen Personentransport bis zu 12 Personen
  • 1 Jahr bei Fahrgast- sowie bei Miet- und Güterschiffen

Für Motoren, welche bereits der Abgaswartungspflicht unterstanden, ändert sich nichts.

Abgaswartungsdokumente erhalten Sie bei Motorenvertretungen und bei Fachbetrieben. Abgasuntersuchungen dürfen nur von einem autorisierten Betrieb durchgeführt werden.

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