Administrativmassnahmen

Was ist eine Administrativmassnahme?

Eine Verkehrsregelverletzung zieht normalerweise zwei Verfahren nach sich. Beide Verfahren bezwecken die Durchsetzung der Verkehrsvor-schriften und somit die Erhöhung der Verkehrssicherheit:

1. Strafverfahren

2. Administrativverfahren


Strafverfahren

Die Strafbehörde des Begehungsortes entscheidet über die Strafe. Der Angeschuldigte muss seine Verteidigungsrechte bereits im Strafverfahren wahrnehmen. Er darf nicht das Administrativverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen.



Administrativverfahren

Als Administrativmassnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und
-führern werden alle Anordnungen der zuständigen Administrativbe-hörde des Wohnsitzkantons bezeichnet, welche der Besserung bzw. Erziehung von fehlbaren Fahrzeuglenkerinnen und -lenkern dienen, der Bekämpfung von Rückfällen entgegenwirken oder bezwecken, nicht fahrgeeignete Personen vom Verkehr fernzuhalten. Sie stellen rechtlich keine Strafe dar, sondern sollen der Erhöhung der Verkehrssicherheit dienen. Weiter geht es auch darum, Personen, die nicht oder nicht mehr fahrfähig sind, vom Verkehr fernzuhalten.

Die Behörde erlässt je nach Vorfall und Leumund der Motorfahrzeug-führerinnen und -führer folgende Massnahme:

  • Verwarnung

  • Führerausweisentzug (Warnungs- oder Sicherungsentzug)

  • Aberkennung des ausländischen Führerausweises

  • Anordnung des Verkehrsunterrichts

  • Neue Führerprüfung oder Kontrollfahrt

  • Verweigerung der Erteilung eines Ausweises

  • Fahreignungsabklärungen

Vor Erlass einer Administrativmassnahme (Verfügung), erhält die betroffene Person die Möglichkeit, sich zu äussern (Rechtliches Gehör Art 23 Abs. 1 SVG). Zudem besteht die Gelegenheit, eine allfällige berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, geltend zu machen. Die berufliche Notwendigkeit zum Führen eines Motorfahrzeugs kann nach der Praxis des Bundesgerichts nur bei der Bemessung der Entzugsdauer berücksichtigt werden, nicht aber bei der Prüfung der Grundsatzfrage, ob der Ausweis entzogen wird oder nicht.

Nach Eingang der Stellungnahme wird mittels beschwerdefähiger Verfügung die Massnahme angeordnet. Ohne fristgerechte Stellungnahme erfolgt die Verfügung aufgrund der Aktenlage.

Während der Dauer des Führerausweisentzuges muss der Führerausweis bei der Administrativbehörde hinterlegt werden. Nach Ablauf der Massnahme wird der Führerausweis im Kreditkartenformat * der betroffenen Person per Post zugeschickt.

*Nach Ablauf der Entzugsdauer muss ein neuer Führerausweis (FAK = Führerausweis im Kreditkartenformat) ausgestellt werden - auf eigene Kosten -, wenn der blaue Führerausweis entzogen worden ist. Das entsprechende Umtausch-Formular wird der Verfügung beigelegt oder kann bei der Behörde bezogen werden. Dieses Formular ist vollständig auszufüllen und gemäss Aufforderung zurückzuschicken.


Die administrativen Massnahmen werden durch das Ressort Administrativ-massnahmen der Abteilung Verkehr der Kantonspolizei Basel-Stadt verfügt.

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt
Kantonspolizei
Administrativmassnahmen
Clarastr. 38
Postfach
CH-4005 Basel

Tel. +41 61 267 79 90
Fax +41 61 267 79 92

Ab 6. September 2012 gelten folgende neue Telefonzeiten:
Montag, Mittwoch: 9.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag, Donnerstag, Freitag: 9.00 bis 12.00 Uhr, 14.00 bis 16.00 Uhr

Persönliche Vorsprache ist nur noch nach telefonischer Terminvereinbarung möglich.

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