Parkieren auf Privatboden / Strafantrag

Allgemeine Informationen

Betroffene, deren privater Parkplatz von Unberechtigten besetzt wird, können gegen die fehlbare Lenkerschaft eine Strafanzeige einreichen und Strafantrag stellen. Für einen solchen Strafantrag sind zwei gesetzliche Grundlagen vorhanden: Art. 258 ff. ZPO und § 18 ÜStG.

Gerichtliches Verbot (Art. 258 ff. ZPO): Mit einem gerichtlichen Verbot kann die Eigentümerschaft bzw. eine berechtigte Person zum Schutz des Grundeigentums (Privatboden/Privatareal) ein Verbot oder eine Beschränkung erwirken. Diese Verbote können unterschiedlichen Inhalts sein, wie z.B. Betretungsverbote, Parkverbote oder Ähnliches. Gerichtliche Verbote werden vom Zivilgericht bewilligt und durch Signalisationen, die vom Amt für Mobilität zu genehmigen sind, angezeigt (Signal „gerichtliches Verbot“ auf Privatareal).

Parkieren auf Privatboden (§ 18 ÜStG): Gemäss dem kantonalen Übertretungsstrafgesetz wird das Parkieren auf Privatboden durch unberechtigte Personen unter Strafe gestellt. In diesen Fällen ist allenfalls ein Parkverbotssignal (SSV Nr. 2.50) auf dem Privatareal oder eine anderweitige Kennzeichnung, welche das Parkieren für unberechtigte Personen untersagt, empfehlenswert. Grundsätzlich ist jedoch keine Signalisation notwendig, sofern das Grundstück klar als privat erkennbar ist und die Parkfelder nicht frei zugänglich sind.

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Strafantrag

Gegen fehlbare Lenkerinnen und Lenker können berechtigte Personen innert drei Monaten Anzeige erstatten und Strafantrag stellen. Die Kantonpolizei bietet hierfür eine einfache Lösung an:

Privatanzeigen betreffend gerichtliche Verbote (Art. 258 ff. ZPO) und Parkieren auf Privatboden (§ 18 ÜStG) können mittels untenstehendem Strafantragsformular gestellt werden.

Das ausgefüllte und unterzeichnete Formular ist mit allfälligen Beilagen (z.B. Beweisfotos des Fahrzeuges und des Verbotsschildes, Vollmacht, Gerichtsentscheid, Belege zur allfällig geltend gemachten Zivilforderung) an die folgende Adresse zu senden: Kantonspolizei Basel-Stadt, Ressort Ermittlungen, Clarastrasse 38, CH-4005 Basel oder per E-Mail an: Kapovrk.Privatboden@jsd.bs.ch.

Formular Strafantrag

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Parteirechte /Privatklägerschaft

Wer Strafantrag stellt, ist als Privatkläger (Straf- und Zivilkläger) am Verfahren beteiligt (Art. 118 StPO) und hat damit Parteistellung. Die Privatklägerschaft kann folgende Rechte geltend machen: Akteneinsicht, Teilnahme an Verfahrenshandlungen, einen Rechtsbeistand beiziehen, sich zur Sa­che und zum Verfahren äussern, Beweisanträge stellen und Rechtsmittel ergreifen. Dadurch kön­nen Ihnen in einzelnen Fällen auch Kosten entstehen (z.B. für zusätzliche Beweiserhebungen, vgl. Art. 427 StPO).

Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig (Art. 120 StPO).

Die Kosten des Verfahrens können dem/der Strafantragsteller/in auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird, sofern der/die Antragssteller/in die Einleitung des Verfahrens mutwillig oder grobfahrlässig bewirkt oder dessen Durchführung er­schwert hat (Art. 427 Abs. 2 StPO).

Keine Kostentragpflicht entsteht in der Regel, wenn der/die Strafantragsteller/in darauf verzichtet hat, Parteirechte auszuüben oder den Strafantrag zurückzieht.

Mit einer Zivilklage können finanzielle Ansprüche als Folge der Straftat (Schadenersatz und Genugtuung) gegenüber der beschuldigten Person geltend gemacht werden (Art. 119 Abs. 2 Bst. b StPO). Im Strafbefehl kann nur über Zivilforderungen entschieden werden, soweit diese von der beschuldigten Person anerkannt sind oder deren Beurteilung ohne weitere Beweis­erhebungen bzw. Untersuchungen möglich ist sowie im Strafverfahren gegen Erwach­sene den Streitwert von CHF 30'000.00 nicht übersteigen (Art. 353 Abs. 2 StPO). Wird das Verfahren mit einem Strafbefehl abgeschlossen, so erfolgt keine spezielle Ankündigung mehr (Art. 318 Abs. 1bis StPO). Finanzielle Ansprüche müssen daher mit entsprechenden Belegen und der notwendigen Begründung mit dem Strafantrag eingereicht werden, wenn Zivilan­sprüche geltend gemacht werden sollen, da der Erlass eines Strafbefehls sofort erfol­gen kann. Nicht liquide Forderungen oder nicht ausreichend begründete Anträge können im Strafbefehlsverfahren nicht beurteilt und entschieden werden.

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Vertretung/Vollmacht

Der/die Strafantragsteller/in muss gestützt auf das Grundbuch über eine Berechtigung am fraglichen Grundstück verfügen oder im Besitz einer Vollmacht zur Vertretung einer solchen Person sein, um für die Stellung des Strafantrags berechtigt zu sein.

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Rückzug des Strafantrages

Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen. Zieht die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag gegenüber einer beschuldigten Person zurück, so gilt der Rückzug für alle beschuldigten Personen. Erhebt eine beschuldigte Person gegen den Rückzug des Strafantrages Einspruch, so gilt der Rückzug für sie nicht (Art. 33 StGB). Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskosten der antragstellenden Person auferlegt werden, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 427 Abs. 2 StPO).

Mit diesem Formular können Sie Ihren Strafantrag zurückziehen:

Formular Rückzug Strafantrag

Das ausgefüllte und unterzeichnete Formular ist an die folgende Adresse zu senden: Kantonspolizei Basel-Stadt, Ressort Ermittlungen, Clarastrasse 38, CH-4005 Basel oder per E-Mail an: Kapovrk.Privatboden@jsd.bs.ch.

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