Behindertenparkkarte

Definition der Gehbehinderung

Eine erhebliche Gehbehinderung äussert sich darin, dass der gehbehinderten Person dauernd oder vorübergehend während mindestens 6 Monaten eine Fortbewegung zu Fuss nur bis ca. 200 m oder mit Hilfe einer Begleitperson bzw. mit besonderen Hilfsmitteln möglich ist. Hierbei handelt es sich um Gehbehinderungen deren Ursache im Bewegungsapparat der Beine (direkte Gehbehinderung) wie auch im Atem- und Kreislaufsystem (indirekte Gehbehinderung) liegen können. Die Art der Gehbehinderung ist mit dem speziellen Fragebogen für den Arzt zu bescheinigen. Die Behörde kann zusätzlich ein ärztliches Zeugnis eines Vertrauensarztes verlangen.

Die Fahrfähigkeit von behinderten Lenkerinnen und Lenker kann durch die Verkehrszulassungsbehörde abgeklärt werden.

Ausstellung der Parkkarte

Die Parkkarte wird auf eine Person oder auf eine Organisation ausgestellt und ist nicht übertragbar.

Gültigkeitsdauer der Parkkarte

Die Parkkarte ist in der Regel für ein Jahr befristet. Bei schwerbehinderten Personen mit einem gleichbleibenden konstanten Beschwerdebild kann davon abgewichen werden (Maximaldauer 5 Jahre). Sie wird auf Gesuch hin erneuert.

Einsatz der Parkkarte

Die Parkierungserleichterungen gelten nur soweit, als in der zumutbaren Gehdistanz des Abstellplatzes keine freien, zur zeitlich unbeschränkten allgemeinen Benützung offen stehenden Parkflächen zur Verfügung stehen, auch wenn diese gebührenpflichtig sind. Auf die Bedürfnisse des Güterumschlages ist bei Inanspruchnahme der Erleichterungen Rücksicht zu nehmen. Weitere zusätzliche Informationen entnehmen Sie dem Merkblatt für Inhaber einer Sonderparkierbewilligung für gehbehinderte Personen.

Auf dem Stadtplan der Stadt Basel können Sie sich auf einfache Weise die zur Verfügung stehenden öffentlich zugänglichen Behindertenparkplätze anzeigen lassen.

Geografische Gültigkeit

Die Parkkarte besitzt Gültigkeit in der ganzen Schweiz und den Ländern, welche sich der Empfehlung der Europäischen Transportministerkonferenz (CEMT) angeschlossen haben. Die Anerkennung der Parkkarten von Organisationen, die nachweislich gehbehinderte Personen transportieren obliegt im Ausland der Beurteilung des jeweiligen Staates.

Bewilligungsverfahren

  • Für gehbehinderte Personen: Das Gesuch und der Fragebogen für den Arzt können bei der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Stadt angefordert werden. Die Behandlung dieses Gesuchs kostet CHF 30.-. Für die Erneuerung der Bewilligung ist erneut ein schriftliches Gesuch zu stellen.
  • Bei gehbehinderten Personen, die im Besitz des Führerausweises sind, kann die Fahreignung abgeklärt werden. Diese Abklärung ist kostenpflichtig und kann unter Umständen zu Einschränkungen des Führerausweises führen.
  • Bei einer temporären Behinderung ist dem schriftlichen Gesuch ein Arztzeugnis beizulegen, welches nicht älter als 4 Wochen ist. Die minimale Anspruchsberechtigung beträgt 6 Monate.
  • Für Organisationen: Das Gesuch kann bei der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Stadt angefordert werden und ist schriftlich und mit dem Nachweis des häufigen/regelmässigen Transports erheblich gehbehinderter Personen einzureichen. Die jährliche Erneuerung der Bewilligung erfordert ein neues Gesuch.

 

Sanktionen

Der Missbrauch der Parkkarte sowie die Missachtung der in den Richtlinien enthaltenen Regeln zieht je nach Schwere des Falles eine Busse, eine Verwarnung oder den Entzug der Parkkarte nach sich. Verwarnung und Entzug erfolgen durch die ausstellende Behörde aufgrund eigener Feststellungen oder aufgrund eines Rapports der Kontrollorgane. Eine neue Karte kann frühestens nach Ablauf eines Jahres auf dieselbe Person ausgestellt werden.

Rechtliche Grundlagen

Richtlinien der Interkantonalen Kommission für den Strassenverkehr (IKST) vom 30.09.2005 betreffend Parkierungserleichterungen gehbehinderter Personen

  • Artikel 20 Ziffer a der Verkehrsregelverordnung (VRV)
  • Artikel 65 Absatz 5 der Signalisationsverordnung (SSV)

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