Mit Eintritt in die Polizeischule werden Militär- oder Bevölkerungsschutz-Dienst leistende Personen, sofern sie die Grundausbildung vollumfänglich abgeschlossen haben, vom Dienst befreit und haben keinen Militärpflichtersatz zu bezahlen.
Bewerber, die wegen Dienstuntauglichkeit Militärpflichtersatz leisten müssen, haben kein Anrecht auf Rückvergütung durch den Arbeitgeber. Ebenso kann als Ersatz kein Dienst beim Bevölkerungsschutz geleistet werden.
Zivildienstpflichtige Personen haben vor Eintritt in die Polizeischule die Gesamtdauer ihres Einsatzes abzuschliessen.
Gesuche um Wiedereinteilung können erst nach Beendigung der beiden Grundausbildungsjahre (Polizeischule, Ausbildungs- und Einsatzzug) geprüft werden.
Bewerber, die wegen Dienstuntauglichkeit Militärpflichtersatz leisten müssen, haben kein Anrecht auf Rückvergütung durch den Arbeitgeber. Ebenso kann als Ersatz kein Dienst beim Bevölkerungsschutz geleistet werden.
Zivildienstpflichtige Personen haben vor Eintritt in die Polizeischule die Gesamtdauer ihres Einsatzes abzuschliessen.
Gesuche um Wiedereinteilung können erst nach Beendigung der beiden Grundausbildungsjahre (Polizeischule, Ausbildungs- und Einsatzzug) geprüft werden.