Kundgebungen / Demos
Demonstrationen geniessen den verfassungsrechtlichen Schutz der Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Durch die Bundesverfassung geschützt ist im Weiteren die Informationsfreiheit. Diese Grundrechte sind im Kanton Basel-Stadt garantiert.
Den Umfang der genannten Grundrechte hat die Petitionskommission des Grossen Rates in einem Bericht zu einer Petition betreffend Einschränkung von Demonstrationen ausführlich dargelegt.
Die Kantonspolizei erteilt Bewilligungen für Demonstrationen und Kundgebungen. Die Gesuche müssen in der Regel mindestens drei Wochen vor der geplanten Veranstaltung bei der Abteilung Verkehr der Kantonspolizei vorliegen:
Justiz- und Sicherheitsdepartement
Kantonspolizei Basel-Stadt
Dienst für Verkehrssicherheit
Clarastrasse 38
Postfach
4005 Basel
Telefon 061 267 81 71 / 72
Mail: kapovrk.verkehrssicherheit@jsd.bs.ch
Kantonspolizei Basel-Stadt
Dienst für Verkehrssicherheit
Clarastrasse 38
Postfach
4005 Basel
Telefon 061 267 81 71 / 72
Mail: kapovrk.verkehrssicherheit@jsd.bs.ch
Die Kantonspolizei macht Gesuchstellende darauf aufmerksam, dass sie aufgrund Bundesrechts (insbesondere Art. 2, 3, 11, 13, 14 Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS], Art. 8, 9 der dazu gehörigen Verordnung [VWIS] und Ziffer 9 Anhang VWIS) die Namen und Adressen der Gesuchstellenden dem Staatsschutz auf dessen Auftrag hin oder gestützt auf die eigene Beurteilung zu melden hat. Die Kantonspolizei kann im Weiteren zur notwendigen Beurteilung einer allfälligen Gefährdung auf der Basis des Polizeigesetzes (§ 2, 13, 57), dieselben Personalien der Gesuchstellenden dem Staatsschutz bekannt geben. Der Regierungsrat hat in seiner Beantwortung der Interpellation Nr. 65 (2008) von Frau Grossrätin Tanja Soland „betreffend der Rolle der Kantonspolizei Basel-Stadt beim Staatsschutz“ sowohl die gesetzlichen Grundlagen wie auch seine Haltung erläutert.
Planen Sie eine Kundgebung, so ersehen Sie die für die Gesuchseingabe nötigen Angaben auf dem Infoblatt Kundgebung. Weitere Informationen und die gesetzlichen Grundlagen für das Durchführen von Demonstrationen sind dem Merkblatt zu entnehmen.